28 Jan.
Die Berufshaftpflichtversicherung für Ihre Praxis und Angestellte
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Ihre Berufshaftpflicht in der Praxis
Neue Regelungen durch die KZV ! Update für angestellte Zahnärzte in der Praxis
Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) hat im Jahr 2021 durch die Einführung des § 95e SGB V neue Regelungen zum Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte eingeführt.Diese Regelungen sind seit dem 20. Juli 2021 in Kraft und betreffen alle Vertragszahnärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie ermächtigte Zahnärzte.
Wesentliche Anforderungen:
- Nachweispflicht: Bei Anträgen auf Zulassung oder Genehmigung zur Beschäftigung von angestellten Zahnärzten muss ein ausreichender Berufshaftpflichtversicherungsschutz nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nachgewiesen werden.Ohne diesen Nachweis darf der Zulassungsausschuss die beantragte Zulassung oder Anstellungsgenehmigung nicht erteilen.
- Mindestversicherungssummen:
- Für Einzelpraxen oder BAG ohne angestellte Zahnärzte: 3 Millionen Euro pro Versicherungsfall und 6 Millionen Euro für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden.
- Für Einzelpraxen oder BAG mit angestellten Zahnärzten sowie für MVZ: 5 Millionen Euro pro Versicherungsfall und 15 Millionen Euro für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden.
- Versicherungsbescheinigung: Der Nachweis muss durch eine Bescheinigung des Versicherers erfolgen, die bestätigt, dass der Versicherungsschutz den Anforderungen des § 95e SGB V entspricht. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben entsprechende Musterbescheinigungen entwickelt.
Wichtige Hinweise:
- Bestandsaufnahme: Die Zulassungsausschüsse sind verpflichtet, bis spätestens zum 20. Juli 2023 alle zugelassenen Vertragszahnärzte, MVZ, BAG und ermächtigten Zahnärzte aufzufordern, den bestehenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen.Der Nachweis muss innerhalb von drei Monaten erbracht werden.
- Angestellte Zahnärzte: Obwohl angestellte Zahnärzte selbst nicht gegenüber dem Zulassungsausschuss nachweispflichtig sind, müssen Praxisinhaber sicherstellen, dass der Versicherungsschutz auch für ihre angestellten Zahnärzte ausreichend ist.Dies ist insbesondere relevant, da die Mindestversicherungssumme bei Beschäftigung von angestellten Zahnärzten höher liegt. Die private Haftpflciht ist hier meistens NICHT includiert Achtung! Daher ist in den meisten Fällen ein eigener Vertrag notwendig !Pflichtversicherung und private Haftpflicht –
Wichtige Hinweise
Die Berufshaftpflichtversicherung unterscheidet sich grundlegend von einer privaten Haftpflichtversicherung. Letztere deckt berufliche Risiken in der Regel nicht ab. Ein fehlender oder unzureichender Berufshaftpflichtschutz kann im Schadensfall zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, sowohl für den angestellten Zahnarzt als auch für die Praxis.
Achten Sie daher auf folgende Punkte: - Prüfen Sie, ob Ihre Praxis eine Berufshaftpflichtversicherung für die angestellten Zahnärzte abgeschlossen hat.
- Falls keine Absicherung besteht, müssen Sie als Angestellter selbst für den erforderlichen Schutz sorgen.
- Die Police sollte alle beruflichen Risiken abdecken, einschließlich Behandlungsfehlern und möglichen rechtlichen Streitigkeiten.Und durch einen Zusatzschutz auch die privaten Risiken!
Empfehlungen:
- Überprüfung des Versicherungsschutzes: Als Praxisinhaber sollten Sie hren bestehenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz überprüfen und gegebenenfalls an die neuen Anforderungen anpassen. Jubiläumsangebote der VFZ nutzen.
- Anpassung der Versicherungspolicen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Versicherungspolicen die erforderlichen Mindestversicherungssummen abdecken und die jährlichen Maximierungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben festgelegt sind.
- Dokumentation: Bewahren Sie die Versicherungsbescheinigungen sorgfältig auf und stellen Sie sicher, dass sie bei Bedarf dem Zulassungsausschuss vorgelegt werden können.Unser Service für Sie
Wir, die VfZ – Versicherungsstelle für Zahnärzte - seit 1923 - unterstützt Sie umfassend bei der Absicherung Ihrer beruflichen Risiken. Wir erstellen Ihnen ein individuelles Angebot, welches alle Vorgaben der KZV erfüllt und Ihnen größtmögliche Sicherheit bietet. Unser Ziel ist es, Ihnen eine unkomplizierte, rechtssichere Lösung zu bieten, damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Patienten und Ihre Praxis konzentrieren können.
Was wir bieten:
- Kostenfreie Beratung und Analyse Ihres Versicherungsschutzes
- Individuelle Angebote, die ganz auf Ihre persönliche Situation abgestimmt sind
- Unterstützung bei der Einreichung der KZV-Bestätigung
- Für weitere Informationen oder eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


Alles Gute für den Start ins Jahr 2025 - wir sind an Ihrer Seite
Ihre Medycon Ärzteberatung
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